AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegen- über Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“ genannt) im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten diese AGB nicht.

1.2 Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, der Geltung solcher wurde durch uns ausdrücklich zugestimmt; eine vorbehaltlose Ausführung des Geschäfts durch uns steht der Zustimmung zu der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht gleich.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebote und Preise

2.1 Unsere Angebote gelten, soweit nicht Abweichendes im Angebot angegeben ist, für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum; sie können bis zum Zugang der Annahmeerklärung durch uns jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Eine Bestellung des Käufers nach Ablauf der Geltungsfrist unseres Angebotes, gilt als Vertragsangebot an uns.

2.2 Der Käufer ist unbeschadet dessen verpflichtet, unser Angebot unverzüglich auf erkennbare Irrtümer, Unklarheiten (insbesondere im Hinblick auf die Spezifikationen), Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der Spezifikationen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zu prüfen und uns unverzüglich über notwendige Änderungen oder Klarstellungen des Angebotes zu informieren, damit wir ein im Hinblick auf die subjektiven Anforderungen des Käufern berichtigtes, aber dennoch unverbindliches Angebot erneut abgeben können.

2.3 Erfolgen Bestellungen des Käufers nicht auf unser konkretes Angebot, stellt die Bestellung des Käufers rechtlich ein Angebot dar, welche vorbehaltlich abweichender Angaben im Angebot stets verbindlich sind. Die Annahme (=Vertragsschluss) des Angebotes kann durch uns innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Angebotes in jedweder Form erklärt werden, z.B. durch Übersendung einer Bestellbestätigung oder durch Versendung der bestellten Ware.

2.4 Wir sind nicht verpflichtet, ein Angebot des Käufers auf erkennbare Irrtümer, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Ungeeignetheit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zu prüfen. Gleichwohl werden wir bei erkannten Irrtümern, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Ungeeignetheiten für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung den Käufern hierüber informieren und hierüber eine Klärung herbeiführen.

2.5 Bei Kleinbestellungen gemäß unserer gültigen Preisliste erheben wir die in unserer gültigen Preisliste ausgewiesene Bearbeitungsgebühr.

2.6 Die von uns in einem Angebot oder in einer Bestellbestätigung genannten Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. anfallender Verpackungs- und Versandkosten.

2.7 Soweit nicht abweichend in den Verkaufsunterlagen vereinbart, gilt unsere allgemeine zum Zeitpunkt des Angebotes gültige Preisliste; die darin angegebenen Preise verstehen sich EXW (INCOTERMS 2020). Etwaige nach Vertragsschluss vorgenommene Änderungen der Preisliste haben auf die bereits zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Verträge keinen Einfluss; insbesondere kann der Käufer keine nachträgliche Gutschrift von uns bei nach Vertragsschluss vorgenommenen Preisherabsetzungen fordern.

3. Lieferung, Gefahrübergang

3.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, liefern wir die Waren EXW Düsseldorfer Str. 4, 52525 Heinsberg, Deutschland (INCOTERMS 2020). Wünscht der Käufer eine hiervon abweichende Versendung, hat der Käufer die damit verbundenen Kosten zu tragen.

3.2 Sind keine Lieferfristen vereinbart, sind wir verpflichtet, die Ware nach Zustandekommen des Kaufvertrages innerhalb von 120 Tagen zu liefern. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor Erhalt einer etwaigen individualvertraglich vereinbarten fälligen Vorauszahlung (Vorausleistung) und Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist.

3.3 Die Lieferfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt, und uns hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Käufer zusteht und wir dieses entsprechend ausüben.

3.4 Sofern wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine ggfs. bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3.5 Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch vor einem Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer eine Mahnung durch den Käufer erforderlich (§ 376 Abs. 1 HGB wird insoweit abbedungen), es sei denn, es handelt sich bei dem Vertrag um ein absolutes Fixgeschäft. Im Falle des Lieferverzuges sind wir nicht verpflichtet, eine Vertragsstrafe und/oder einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen.

3.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies nicht mit zusätzlichen Kosten für den Käufer verbunden ist.

3.7 Nimmt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an, bzw. ist eine Annahme aufgrund Verschuldens des Käufers zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, gerät der Käufer in Annahmeverzug. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, ab dem 2. Tag des Annahmeverzuges pro Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Netto-Bestellwertes von dem Käufer zu verlangen. Etwaige darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Wir behalten uns vor, eine Nachfrist zur Annahme von 10 Werktagen zu setzen. Sollte auch die zweite Annahme scheitern, sind wir zum Rücktritt berechtigt; die Bestimmungen des § 323 BGB bleiben hiervon unberührt.

4 Mängelrügen und Gewährleistung

4.1 Die von uns gelieferte Ware ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) entspricht. Hingegen ist für die Mangelfreiheit der Ware keine Voraussetzung, dass diese den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB entspricht, sofern und soweit der Käufer und wir eine Vereinbarung über die subjektiven Anforderungen der Ware getroffen haben. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße, des Gewichts, der Ausrüstung oder Design stellen keinen Mangel dar und können nicht beanstandet werden.

4.2 Wir sind zu einer über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Warenausgangskontrolle nicht verpflichtet.

4.3 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

4.4 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung nach den Vorgaben des § 377 HGB zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum dieser Rüge bei uns. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist der Käufer mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Mangel wurde von uns arglistig verschwiegen. Den Käufer trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wenn wir uns auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlassen, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.

4.5 Eine Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

4.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4.7 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4.8 Sämtliche Mängelansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Lieferung der Ware, es sei denn, wir haben im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist eingeräumt. Vorstehender Satz 1 gilt nicht für Aufwendungserstattungsansprüche (§ 445a BGB) und sonstige Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß § 437 BGB im Falle des sog. Lieferantenregresses (§ 478 BGB), bei dem § 445b BGB gilt.

5. Zusätzliche Verpflichtungen des Käufers

5.1 Der Käufer sichert uns zu, dass die Ware im Anschluss an die Lieferung durch uns nicht in ein Land geliefert wird, gegen das die Europäische Union ein Handelsembargo verhängt hat oder in Bezug auf welches die Europäische Union die Ausfuhr der betroffenen Ware verboten hat.

5.2 Auch sichert der Käufer uns zu, dass die Ware im Anschluss an die Lieferung durch uns nicht an eine natürliche Person, ein Unternehmen, eine Organisation oder eine Einrichtung geliefert wird, die mit Sanktionen der Europäischen Union belegt ist, welche eine Bereitstellung der Ware an diese verbietet.

5.3 Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, die gelieferte Ware weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder Belarus oder zur Verwendung in Russland oder Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, sofern die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ein entsprechendes Verbot für die gelieferte Ware enthält. Verstößt der Käufer schuldhaft gegen die vorstehende Verpflichtung, haftet er uns gegenüber für sämtliche Schäden, die wir hierdurch erleiden.

5.4 Dem Käufer ist es untersagt, die gelieferte Ware an einen Dritten weiterzuverkaufen oder in sonstiger Weise weiterzugeben, sofern sich der Dritte nicht gegenüber dem Käufer schriftlich dazu verpflichtet hat, die betreffende Ware weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder Belarus oder zur Verwendung in Russland oder Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ein entsprechendes Verbot für die gelieferte Ware enthält. Verstößt der Käufer schuldhaft gegen die vorstehende Verpflichtung, haftet er uns gegenüber für sämtliche Schäden, die wir hierdurch erleiden. Der Dritte ist von dem Käufer ferner vertraglich zu verpflichten, das vorstehende Verbot sowie die Schadensersatzverpflichtung seinen Abnehmern in gleichem Umfang vertraglich aufzuerlegen.

5.5  Der Käufer ist darüber hinaus insbesondere verpflichtet, die gelieferte Ware den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen.

5.6 Dem Käufer ist es untersagt, die gelieferte Ware an einen Dritten weiterzuverkaufen oder in sonstiger Weise weiterzugeben, sofern der Dritte sich nicht gegenüber dem Käufer schriftlich dazu verpflichtet hat, die betreffende Ware weder unmittelbar noch mittelbar den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Verstößt der Käufer schuldhaft gegen die vorstehende Verpflichtung, haftet er uns gegenüber für sämtliche Schäden, die wir hierdurch erleiden. Der Dritte ist von dem Käufer ferner vertraglich zu verpflichten, das vorstehende Verbot sowie die Schadensersatzverpflichtung seinen Abnehmern in gleichem Umfang vertraglich aufzuerlegen.

6. Haftungsbeschränkung

6.1 Wir haften uneingeschränkt für Schäden, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6.2 Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden, die verursacht wurden durch

a)        die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)        Mängel der Ware, soweit nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen- und Sachschäden gehaftet wird,

c)         Mängel, die wir arglistig verschwiegen, oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, oder

d)        die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht).

Im Übrigen ist eine Haftung bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.3 Soweit wir gemäß Ziffer 6.2 für einfache Fahrlässigkeit haften, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

6.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Käufer.

6.5 Macht der Käufer uns gegenüber angefallene Rechtsanwaltskosten als Schaden geltend, sind wir lediglich verpflichtet, die nach dem RVG zu berechnenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts als Schaden zu ersetzen.

7. Höhere Gewalt

7.1 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Pandemien oder Epidemien, Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Käufers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Käufer zuzurechnende Dritte etc.) haben wir nicht zu vertreten. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nachzuholen, oder, sofern das Leistungshindernis für eine längere Dauer als 60 Tage besteht, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden dem Käufer Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.

7.2 Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Unsere Zahlungsansprüche sind spätestens 30 Tage nach der von uns zu erbringenden Leistung zur Zahlung fällig. Der Käufer erhält von uns eine entsprechende Rechnung, deren Erhalt jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung für unseren Zahlungsanspruch ist.

8.2 Wir gewähren auf unsere Rechnungen kein Skonto.

8.3 Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die gesetzlich normierte Schadenspauschale sowie einen etwaigen darüberhinausgehenden Verzugsschaden von dem Käufer zu verlangen.

8.4  Der Käufer ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung nur dann berechtigt, wenn die Forderung des Käufers entweder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurde bzw. unbestritten ist.

8.5 Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur unter den in Ziffer 8.4 genannten Voraussetzungen und nur dann berechtigt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle Waren bleiben in unserem Eigentum (Vorbehaltseigentum) bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegenüber dem Käufer zustehenden Forderungen, einschließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdender Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sollten die Liefergegenstände vor Eigentumsübergang gepfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z. B. infolge Zwangsvollstreckung), so ist der Käufer verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen sowie Abschriften von Pfändungsprotokollen zu übersenden. Im Übrigen hat der Käufer alle zur Wahrung der Sicherungsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

9.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern.

Er tritt uns hierfür mit Vertragsschluss alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) oder aus einem sonstigen Rechtsgrund betreffend die Vorbehaltsware (Versicherung, unerlaubte Handlung) erwachsen, sicherungshalber ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung oder Verbindung – zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen hiermit die vorstehenden Abtretungen an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretene Forderung zu dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Käufer ist verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und dessen Schuldner bekannt zu geben, alle zum Eingang erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

9.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer 0. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.

9.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Urheberrechte und Geheimhaltung

10.1  An unseren Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

10.2  Der Käufer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem mit ihm geschlossenen Vertrag erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen und Informationen (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) streng vertraulich zu behandeln und alle körperlichen und elektronischen Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, von anderen Dokumenten, Materialien und Aufzeichnungen getrennt aufzubewahren sowie sie gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

10.3  Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von einem tatsächlichen oder einem drohenden unbefugten Gebrauch von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Gebrauch zu verhindern oder zu beenden.

10.4  Auf unsere sachlich begründete Anforderung wird der Käufer unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eine Liste derjenigen Personen zur Verfügung stellen, denen die vertraulichen Informationen vertragswidrig offengelegt wurden.

10.5 Sollte der Käufer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet sein oder werden, vertrauliche Informationen offenzulegen, wird der Käufer uns hiervon unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Offenlegungspflicht unterrichten und gemeinsam mit uns festlegen, ob und ggf. auf welche Weise eine Abwehr der Offenlegungsverpflichtung erreicht werden kann. Jede Offenlegung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und rechtzeitig mit uns abzustimmen.

10.6 Wir bleiben Inhaber sämtlicher Rechte an den vertraulichen Informationen. Die Offenlegung vertraulicher Informationen beinhaltet keine Einräumung von Lizenzen oder sonstigen Nutzungsrechten daran, gleich welchen Inhalts und Umfangs.

10.7  Für den Fall, dass der Käufer seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 10.2 schuldhaft zuwider handeln sollte, verpflichtet sich der Käufer uns gegenüber für jeden Einzelfall unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe durch uns nach billigem Ermessen festgesetzt werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der Käufer durch Anrufung eines Gerichts auf ihre Angemessenheit überprüft werden.

10.8 Im Falle einer dauerhaften anderweitigen Verwertung der Vertraulichen Informationen ist die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 10.7 durch jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung verwirkt.

10.9  Von den Bestimmungen dieser Ziffer 10 unberührt bleibt unser Recht, zusätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Käufer geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen.

11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Vertrag, ist am Ort unseres Sitzes.

11.2 Für diese AGB und die Vertragsziehung zum Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; § 139 BGB wird abbedungen. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für eine ungewollte Regelungslücke in dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag.

12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.